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Schiff&Hafen | Ausgabe 09/2017

Neue Regelungen im Beihilferecht für See- und Binnenhäfen in der EU

September 2017 | Daniel Hosseus

ZDS Die Europäische Union (EU) untersagt generell staatliche Beihilfen. In der im Juli veröffentlichten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die nun auch für See- und Binnenhäfen gilt, wurde jedoch geregelt, welche Investitionen in die Infrastruktur in welcher Höhe öffentlich finanziert werden dürfen, ohne im Vorfeld die Genehmigung der EU-Kommission als staatliche Beihilfe einholen zu müssen. Daniel Hosseus Am 10. Juli begann für die Infrastrukturbetreiber in europäischen Häfen eine neue Zeitenrechnung: Jetzt bestimmt im EU-Beihilferecht die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) auch für See- und Binnenhäfen, welche Investitionen der Staat in welcher Höhe tätigen darf, ohne zuvor die Europäische Kommission um Genehmigung bitten zu müssen. Die ursprünglichen Ideen der Europäischen Kommission dazu hätten die Geschäftsgrundlage der Seehafenbetriebe in Europa grundlegend und nachteilig verändern können. Die im Juli in Kraft getretene Verordnung scheint jedoch soweit akzeptabel.

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